Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern nun allerdings widersprochen. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß, da in annähernd allen Wohnungen die Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Zudem sei der Rundfunkbeitrag entgegen der Klage nicht als versteckte Steuer zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in einer Pressemitteilung: „Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.“
Als weiteres Argument wird angegeben, dass das Geld aus dem Rundfunkbeitrag nicht in den Landeshaushalt fließt, sondern direkt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukommt, der damit seine funktionsgerechte Ausstattung und Umsetzung sichert. Ganz geklärt ist der Rechtsstreit rund um den Rundfunkbeitrag aber noch nicht: Die Kläger können zum Bundesverfassungsgericht weiterziehen, zudem stehen beim Bundesverwaltungsgericht im Juni Entscheidungen über acht weitere Klagen zu diesem Thema an.







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