 Nicht nur die AfD rüttelt am Rundfunkbeitrag: Mehrere Kläger sind vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen, um sich gegen die monatliche Abgabe von 17,50 Euro pro Haushalt zu wehren. Die Beklagten waren konkret der Westdeutsche Rundfunk und der Bayerische Rundfunk. Gegen die Anstalten wurde argumentiert, dass das jetzige Modell Ein-Personen-Haushalte benachteiligen würde und es nicht rechtmäßig sei, den Beitrag auch von Haushalten einzufordern, die weder ein Fernsehgerät noch ein Radio haben.
Nicht nur die AfD rüttelt am Rundfunkbeitrag: Mehrere Kläger sind vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen, um sich gegen die monatliche Abgabe von 17,50 Euro pro Haushalt zu wehren. Die Beklagten waren konkret der Westdeutsche Rundfunk und der Bayerische Rundfunk. Gegen die Anstalten wurde argumentiert, dass das jetzige Modell Ein-Personen-Haushalte benachteiligen würde und es nicht rechtmäßig sei, den Beitrag auch von Haushalten einzufordern, die weder ein Fernsehgerät noch ein Radio haben.Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern nun allerdings widersprochen. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß, da in annähernd allen Wohnungen die Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Zudem sei der Rundfunkbeitrag entgegen der Klage nicht als versteckte Steuer zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in einer Pressemitteilung: „Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.“
Als weiteres Argument wird angegeben, dass das Geld aus dem Rundfunkbeitrag nicht in den Landeshaushalt fließt, sondern direkt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukommt, der damit seine funktionsgerechte Ausstattung und Umsetzung sichert. Ganz geklärt ist der Rechtsstreit rund um den Rundfunkbeitrag aber noch nicht: Die Kläger können zum Bundesverfassungsgericht weiterziehen, zudem stehen beim Bundesverwaltungsgericht im Juni Entscheidungen über acht weitere Klagen zu diesem Thema an.
 
						 
						




 


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