Popcorn & Rollenwechsel

Nicht feiertagsfrei

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Karfreitags herrscht nicht nur Tanzverbot. Auch einige Kinofilme müssen dann und wann im Archiv bleiben.

Die letzten Tage zeigte sich wieder, dass nicht alle Gesetze neu sein müssen, um in die Schlagzeilen zu kommen: Aufgrund einer Ankündigung des Ordnungsdezernats in Frankfurt am Main, die Durchführung des österlichen Tanzverbots zu überprüfen, fand eine öffentliche Debatte über das Jahrzehnte alte Gesetz statt. Insbesondere die durch soziale Internetplattformen vernetzte Jugend machte das zu weiten Teilen längst vergessene Tanzverbot zu einem großen Thema. Der neue Trubel um den verbotenen Jubel mündete unter anderem in einen Flashmob, der in Frankfurt rund 1.000 Menschen tanzend vereinte.

Kurioserweise wurde im Zuge dieser Diskussion ein anderes Verbot übersehen, welches ebenfalls aus Zeiten stammt, als deutschen Behörden der Schutz christlich-religiöser Gefühle noch vor wirtschaftlicher und freizeitgestalterischer Freiheit ging. Denn ebenso, wie es an den stillen Feiertagen wie Karfreitag oder Allerheiligen rein theoretisch verboten ist, eine große, alkoholgetränkte öffentliche Sause zu Partymusik von den Atzen abgehen zu lassen, dürfen an diesen Tagen auch gewisse Filme nicht aufgeführt werden.

Neben den altbekannten Jugendfreigaben der FSK, die uns in hässlichen Logos auf DVD-Covern entgegen schreien, gibt es nämlich auch die kaum beachteten Feiertagsfreigaben. Auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes und der Feiertagsvorschriften der Bundesländer sieht sich die FSK auf Antrag mit der Aufgabe vertraut, zusätzlich zur Jugendfreigabe zu bestimmen, ob ein Film an stillen Feiertagen öffentlich vorgeführt werden darf. Keine Feiertagsfreigabe erhalten Produktionen deren „Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“. So die offizielle Erklärung der FSK bezüglich ihres § 29. Anders als bei umstrittenen Altersfreigaben, man erinnere sich etwa um das öffentliche Trara um Til Schweigers «Keinohrhasen» und die von Eltern erbost aufgenommenen Sexgespräche darin, ist ein Appellationsverfahren hinsichtlich abgelehnter Feiertagsfreigaben übrigens nicht möglich. Einmal Aufführungsverbot an stillen Feiertagen, immer Aufführungsverbot.

Doch was bedeutet das nun konkret für den deutschen Kinogänger? Verstößt das örtliche Kino etwa bereits gegen religiöse Sittlichkeiten, weil es sich wagt, an Karfreitag etwas anderes aufzuführen, als «Die Passion Christi» oder «Francesco und der Papst»?

Da die FSK längst nicht der Spießerverein ist, den uninformierte, aber im Internet wild schimpfende Jugendliche so gern in ihr sehen, kann ich an dieser Stelle schon mal beruhigen: Die FSK schiebt nicht sämtlichen Unterhaltungsfilmen einen Riegel vor. Dass viele Kinos über Ostern das übliche Programm aufführen, ist schon rechtens. Auch der zum Feiertagsklassiker mutierte Bruce-Willis-Actioner «Stirb langsam» dürfte an stillen Feiertagen rauf und runter laufen. Wären die Kinobetreiber besonders fix, hätte man also zusätzlich zu den Tanzverbot-Protesten ganz unbesorgt Open-Air-Aufführungen organisieren können, um so die Irrelevanz des Gesetzes zu unterstreichen. Je nach Bundesland darf man währenddessen womöglich keine Getränke ausschenken, aber das ist eh eine andere Geschichte und steht meistens obendrein nur auf dem Papier…

Was genau die FSK nun als dermaßen unchristlich bzw. unsittlich ansieht, dass man zum Schutze der stillen Feiertage einen Aufführungsbann aussprechen muss, ist dabei allerdings recht unklar. Eine konkrete Definition sprach die FSK nie aus, und das Siegel „nicht feiertagsfrei“ zieht sich munter durch alle Altersfreigaben und Genres. Seinerzeit wurde selbst «Ghostbusters» als nicht feiertagsfrei eingestuft, und so lächerlich das klingen mag, kann man sich den Grund mit ein wenig Fantasie bereits ausmalen: Satanische, übernatürliche Mächte werden in dieser Komödie dargestellt und dann der Lächerlichkeit preisgegeben. Feiertagsprogramm, wie es im Buche steht… Da der Film vollkommen harmlos ist, wird sich in Wahrheit wohl kaum jemand in seinem Glauben von ihm verletzt fühlen, aber geben wir den 80er Jahren einfach mal den wohlwollenden Zweifel der mangelnden Medienkompetenz. Sobald uns der Lachkrampf über diese alte Entscheidung der FSK verlässt, können wir ja wieder beruhigt aufatmen: Während 1989 und 1990 noch jeweils über 20 Filme keine Feiertagsfreigabe erhielten, hat sich diese Zahl seither stetig dezimiert. 1999 waren es zum Beispiel bloß noch fünf und 2008 lediglich zwei.

Zu den letzten Filmen, die keine Feiertagsfreigabe erhielten, zählen unter anderem die Horrorkomödie «Jennifer‘s Body» mit Megan Fox, das Horror-Remake «A Nightmare on Elm Street» und die Kiffer-Komödie «Ananas Express» mit Seth Rogen und James Franco. Wieso «Jennifer‘s Body» an besonders schützenswerten Feiertagen nicht im Kino laufen dürfte, «Saw VI» hingegen schon, ist ebenso nebulös, wie die gigantischen Rauchschwaden, die sich Franco und Rogen in «Ananas Express» zusammenquarzen. «Ananas Express» lässt sämtliche religiösen Thematiken außen vor und menschenverachtend ist die ab 16 Jahren freigegebene Komödie ebenfalls nicht. Sollte der Drogenhumor schließlich Anlass für diese Entscheidung gegeben haben, müsste man sich wundern, wieso nicht alljährlich rund ein Dutzend weiterer Filme ohne Feiertagsfreigabe die heiligen Prüfungshallen der FSK verlässt.

Ein weiterer, jüngerer Film ohne Feiertagsfreigabe ist «Crank 2: High Voltage», zumindest in seiner ungekürzten Fassung. Da diese jedoch auch auf dem Index steht, ist das zusätzliche Aufführungsverbot an stillen Feiertagen praktisch gesehen so überflüssig wie ein Kropf. Die Verleiher sehen das wohl ähnlich: Aus Befürchtung, der Stallone-Kracher «The Expendables» erhielte keine FSK-Freigabe, reichte der Verleih zwei Fassungen ein, eine gekürzte und eine ungeschnittene. Beide erhielten keine Jugendfreigabe (früher hieß das noch „ab 18“), die ungeschnittene Fassung war allerdings noch obendrein als nicht feiertagstauglich eingestuft worden. Was tat der Verleih? Er brachte die ungekürzte Fassung ins Kino.

Das Tanzverbot wurde in den vergangenen Tagen in den Medien als vorsintflutlich bezeichnet. Und so altbacken es auch ist, den Discobetrieb zu verbieten, so schützt das Tanzverbot auch vor Dorffesten auf dem Kirchenvorplatz. Und man muss den verbliebenen, treuen Kirchgängern wirklich nicht zumuten, sich am Karfreitag an Bierzelten vorbeikämpfen zu müssen, aus denen «Lebt denn der alte Holzmich‘l noch» dröhnt. Was also veralteten Feiertagsschutz anbelangt, so sind die Feiertagsfreigaben für Filme wesentlich haarsträubender. Diese Regelung stammt aus einer Zeit, als nicht nur Kirche und Glaube bei viel mehr Leuten eine zentralere Rolle spielten, sondern auch, als man weniger Informationsmöglichkeiten über das Kinoprogramm hatte. Zwar wird es wohl kaum eine hohe Priorität gehabt haben, empfindsame Gemüter an einem stillen Feiertag davor zu bewahren, ahnungslos in Produktionen wie «The Expendables» zu gehen, aber für ihre Zeit waren Feiertagsfreigaben längst nicht so absurd, wie sie durch das zuvor erwähnte «Ghostbusters»-Beispiel wirken. Heutzutage kann sich aber jeder Depp zahllose Informationen über einen geplanten Kinogang besorgen. Wer sich an Karfreitag durch besonders gewalttätige Action in seinem Glauben verletzt fühlt, der kann ja einfach auf den Kinogang verzichten. Ist ja nicht so, als täuschte «Crank 2» vor, ein spirituell erbaulicher Film zu sein. Und da die FSK diese Feiertagsregelung eh nur noch so nebenher mitmacht, kann man sie problemlos abschaffen, ohne dass jemand etwas vermissen wird.

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