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Die Staatsanwaltschaft Mainz entschied bereits, dass Böhmermanns satirischer Fernsehbeitrag nicht den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung erfülle. Dennoch stand es Erdogan frei, zivilrechtlich eine Unterlassungsklage einzureichen und ein Komplettverbot des Gedichts zu verlangen.
Böhmermanns Verteidiger Christian Schertz berief sich vor Gericht auf den Beschluss der Staatsanwaltschaft Mainz sowie darauf, dass das Gedicht nicht aus dem Gesamtkontext gelöst werden und so als reine Beleidigung dargestellt werden könnte. Erdogans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger hingegen sieht in dem Gedicht eine potentiell unvorsätzliche Schmähung von zivilrechtlichem Belang. Zudem warf er den Ermittlungsbehörden in Rheinland-Pfalz vor, das Verfahren absichtlich zu verzögern, um eine medienrechtliche Verjährung zu provozieren.







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Rechtsreferendariat im Bereich Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Urheberrecht 




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