Ist eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt drei Monate geschlossen, kann sich das entsprechende Unternehmen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Dies können Unternehmen, Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch nehmen. Soweit nichts Neues. Geändert hat sich jetzt, dass der geschlossene Zeitraum nicht mehr aus zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen muss. War ein Unternehmen coronabedingt geschlossen können jetzt sämtliche Tage der Schließung zusammengerechnet werden, um die Grenze von drei Monaten zu erreichen. Auf der Website des Rundfunkbeitrags kann sich dazu weiter informiert werden.






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Supervisor Sound Technics (m/w/d)
Initiativbewerbungen (m/w/d)
Rechtsreferendariat im Bereich Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Urheberrecht 




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