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Wirklich unbedenklich? Hornauers Spiel mit den Medienhütern

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Kanal Telemedial ist tot. Es lebe Kanal Telemedial. Der umstrittene Medienunternehmer Thomas Hornauer sendet jedenfalls munter weiter. Die Aufseher werfen weiterhin ein Auge auf seine Geschäftsmodelle.



In der Nacht von Dienstag auf Mittwoch endete die Geschichte des umstrittenen Esoteriksenders Kanal Telemedial. Doch Senderchef Thomas Hornauer, dem einst auch mit dem Regionalsender B.TV die Lizenz entzogen wurde, hat ganz offensichtlich noch lange nicht genug.



Munter sendet er derzeit weiter - über den in Deutschland genehmigten Mediendienst Primetime, der ebenfalls ihm selbst gehört. Wo bislang fast ausschließlich „musikalische Kunstwerke“ zu sehen waren, ging Hornauer höchstpersönlich kurz nach dem Ende von Kanal Telemedial an den Start und sprach von der „kürzsten Sterbephase eines Senders“. Doch darf er das überhaupt? Mediendienste unterscheiden sich von Fernsehsendern durch die fehlende Suggestivkraft bewegter Bilder: Zumeist werden Waren und Personen gezeigt. Sie haben keine Aktualität und Meinungsrelevanz, da Nachrichten und dergleichen fehlen. Ob sich das nun mit der neuen Programmform vereinbaren lässt, ist unklar.



„Bei dem auf der ehemaligen Telemedial-Kapazität verbreiteten audiovisuellen Angebot Primetime handelt es sich nach bisherigen Erkenntnissen, die sich bei einer ersten summarischen Prüfung des Angebots am heutigen Tag bestätigt haben, um einen zulassungsfreien Mediendienst und nicht um zulassungspflichtigen Rundfunk“, sagte Claudia Neumann von der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) am Mittwoch auf Anfrage des Online-Fernsehmagazins Quotenmeter.de. Daher hatte die ehemalige Unabhängigen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) Schleswig-Holstein für das Angebot im August 2006 eine entsprechende Unbedenklichkeitsbestätigung erteilt.







„Der Entscheidung voran gegangen war ein mit allen Landesmedienanstalten abgestimmtes langwieriges Prüfverfahren, in dessen Verlauf das Angebot erheblich modifiziert wurde. Insbesondere wurden individuelle Liveberatungen, die das Angebot als Rundfunk hätten qualifizieren können, aus dem Programm genommen. Anders als bei Rundfunkprogrammen sind bei Mediendiensten weitere Prüfungen, etwa den Programmveranstalter betreffend, nicht möglich. „Im Endeffekt kann jeder auch ohne vorherige Unbedenklichkeitsbestätigung mit einem Mediendienst auf Sendung gehen“, erklärt Neumann.



Nur soweit das Angebot zum Rundfunk mutiert, sieht § 20 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) folgendes Verfahren vor: Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass es sich bei einem Angebot um Rundfunk handelt, muss der Anbieter , nachdem ihm die Feststellung bekannt gegeben wurde, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten sein Angebot so umstellen, dass es nicht mehr unter den Rundfunkbegriff fällt.



Vor diesem Hintergrund prüfe die MA HSH das Angebot Primetime regelmäßig, um gegebenenfalls die „nötigen Verfahrensschritte einzuleiten“. Das werde man auch weiterhin tun, so Neumann gegenüber Quotenmeter.de. „Soweit sich dabei jedoch – wie bislang - ergibt, dass es sich nach wie vor nicht um Rundfunk handelt, gibt es keine medienrechtliche Möglichkeit, den Sendebetrieb zu untersagen.“



Wie geht es also weiter? Kanal Telemedial, dessen Lizenz von den verantwortlichen österreichischen Medienaufsehern entzogen wurde, soll nun weiter über das Internet verbreitet werden. Und anders als Hornauer es am Dienstag auf seinem Sender ankündigte, werden gegen die Entscheidung rechtliche Schritte eingelegt. Österreichische Höchstgerichte sollen nun angerufen werden, wie Telemedial-Anwalt Georg Röhsner auf Anfrage der österreichischen Tageszeitung „Der Standard“ ankündigte. Ruhe ist damit also noch lange nicht eingekehrt.

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